Allgemeine Geschäftsbedingungen VHM-Gruppe & Autopreisfinder.de
(TERMS
OF CONDITIONS)
Stand: 20.02.06
A
Vertragsabschluß
1. Der
Käufer ist an den Auftrag bis zur Auslieferung gebunden.
2. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der
Verkäufer den gegengezeichneten Bestellauftrag schriftlich bei
„Auftragsbestätigung“ bestätigt oder die Lieferung ausgeführt hat.
3. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich
niederzulegen.
4. Die Übertragung von Rechten aus dem Kaufvertrag
bedarf der schriftlichen
Zustimmung des Verkäufers.
B Preis
1. Vereinbarte Preise sind 4 Monate ab
Vertragsabschluß verbindlich.
2. Liegt der vereinbarte Liefertermin später als 4
Monate nach Vertragsabschluß,
bedarf es für eine Preisänderung der Individualvereinbarung zwischen Verkäufer
und Käufer.
C Zahlung - Zahlungsverzug
1. Der Kaufpreis ist bei Übergabe des
Kaufgegenstandes, spätestens jedoch 8 Tage nach Zugang der
Bereitstellungsanzeige, fällig.
Sondervereinbarung müssen schriftlich getroffen werden!
Die Zahlung kann nur in bar, per bestätigter unwiderruflicher Banküberweisung
oder mit unwiderruflich bankbestätigtem Scheck bei Übergabe des Fahrzeugs
vorgenommen werden.
D Lieferung und Lieferverzug
1. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß bzw.
mit Besicherung. Lieferfristen können verbindlich oder unverbindlich geregelt
werden; entsprechendes ist im Auftrag zu vereinbaren.
2. Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreitung
eines unverbindlichen
Liefertermins den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu
liefern. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Verkäufer in
Verzug.
Der Käufer kann auch im Falle des Verzugs dem Verkäufer schriftlich eine
angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des
Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne.
Der Anspruch auf Lieferung ist in diesem Falle ausgeschlossen.
Ausbleibende Lieferung seitens der Exporteure/Lieferanten, die der Verkäufer
nicht zu vertreten hat, schließen eine Haftung des Verkäufers aus (z. B. höhere
Gewalt, Exportverbote, Kontingentierung etc.).
Der Verkäufer kann hier vom Liefer-/Bestellvertrag schadlos zurück treten. Es
kann Ersatz vereinbart werden.
3. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen
im Farbton sowie
Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers/Importeurs bleiben während
der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert
wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.
4. Angaben in bei Vertragsabschluß gültigen
Beschreibungen über Lieferumfang,
Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte, Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten
usw. des Kaufgegenstandes sind nur als annähernd zu
betrachten. Sie sind keine zugesicherten Eigenschaften,
sondern dienen nur der Feststellung, ob der richtige Kaufgegenstand geliefert
ist. Die Fahrzeuge sind i.
d. R. nicht aufgetankt, ohne Warndreieck und Erste-Hilfe-Einheit. Diese können
zu Eigenkosten ergänzt werden.
Die Fahrzeugbeschreibung ist in der jeweiligen Landessprache verfasst.
E Abnahme
1. Der Käufer hat innerhalb von 8 Tagen nach Zugang
der Bereitstellungsanzeige den
Kaufgegenstand abzunehmen.
2. Weist der Kaufgegenstand erhebliche Mängel auf,
die nach Rüge nicht innerhalb von 9 Tagen beseitigt werden, kann der Käufer die
Abnahme ablehnen.
3. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des
Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige
vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so ist der Verkäufer nach Setzung
einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder
Schadenersatz (15% des vereinbarten Bruttokaufpreises) wegen Nichterfüllung zu
verlangen.
Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme
ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit
zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist. In diesen Fällen bedarf es auch
nicht der Bereitstellung.
4. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt
dieser 15 % des Kaufpreises.
Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen
höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
5. Macht der Verkäufer von den Rechten gemäß den
Ziffern 3 und 4 keinen Gebrauch,
kann er über den Kaufgegenstand frei verfügen und an dessen Stelle binnen
angemessener Frist einen gleichartigen Kaufgegenstand zu den Vertragsbedingungen
liefern.
6. Wird der Kaufgegenstand bei einer Probefahrt vor
seiner Abnahme vom Käufer oder seinem Beauftragten gelenkt, so haftet der Käufer
für dabei
am
Fahrzeug entstandene Schäden, wenn diese vom Fahrzeuglenker vorsätzlich oder
grob fahrlässig verursacht wurden.
7. Das Fernabsatzgesetz (innerhalb des BGB, z.
B. Möglichkeit der Rückgabe der Fahrzeuge nach 14 Tagen) schränkt diese Rückgabe
und weitere Eigenschaften ein, wenn eine speziell ausgestattete Ware auf
Kundenwunsch (nur Endverbraucher) recherchiert und geliefert wird. Dies trifft
auch Fahrzeuge zu, die im Auftrag des Käufers recherchiert, importiert oder
zugelassen werden.
Daher kann seitens des Verkäufers kein grundsätzliches Rückgaberecht bei
Recherche- und Bestellaufträgen nach FernAbsG geboten werden.
Bei nicht behebbaren Fahrzeugmängeln kann jedoch die Abnahme vom Käufer
verweigert werden.
8. Der Verkäufer kann keine detaillierte
Übereinstimmung zu deutschen Modell garantieren.
Wird die Übereinstimmung garantiert, erfolgt dies schriftlich.
9. Der konkrete Liefertermin wird ca.
1-2 Wochen vor Lieferung bekannt und weitergeleitet. Während der Laufzeit der
Bestellung kann i.
d. R. nicht auf Lieferzeitinformationen der Hersteller zugegriffen werden.
F Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund
des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
2. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom
Käufer zurückverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den
Kaufgegenstand unter Anrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf
bestmöglich verwerten. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach
Zurücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird der Zeitwert durch
Gutachten des TÜV ermittelt. Der Verkäufer ist berechtigt und verpflichtet, den
Kaufgegenstand zu diesem Preis zu verrechnen. Sämtliche Kosten der Rücknahme,
der Zeitwertermittlung und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer.
Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses
einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der
Verkäufer höher oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem
Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender
Forderungen des Verkäufers verrechnet.
3. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des
Fahrzeugbriefes allein dem Verkäufer zu. Der Käufer ist verpflichtet, bei der
Zulassungsstelle schriftlich zu beantragen, dass der Fahrzeugbrief dem Verkäufer
ausgehändigt wird.
G Garantieregelung
1. Die
Firma VHM leistet Garantie/Gewährleistung analog der Werksgarantie ab dem Tag
der Zulassung bzw. der Auslieferung, je nach dem was zuerst eintritt.
2. Für die Herstellergarantie ist in erster Linie der Hersteller bzw. dessen
Vertragswerkstätten zuständig für die Leistungsübernahme.
H Haftung
1. Keine
Schadensersatzpflicht des Zwischenhändlers. Die Verkäuferin hat Sachmängel der
Lieferung, welche sie von Dritten bezieht und unverändert an den Besteller
weiterliefert nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder
Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe der Klausel H unberührt.
Die Verkäuferin haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Verkäuferin oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Verkäuferin nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Leben, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit die Verkäuferin den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Käufers, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen.
2. Die Regelung des vorstehenden Abs. 1 erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Ziffer 1, die Haftung für Unmöglichkeit nach Ziffer 1 und 2.
3. Der Käufer ist verpflichtet, Sach- und Rechtsmängel innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem er einen solchen Mangel festgestellt hat, der Verkäuferin schriftlich anzuzeigen. Die Mängel sind dabei so detailliert, wie dem Käufer möglich, zu beschreiben. Diese Regelung stellt keine Ausschlußfrist für Mängelrechte des Käufers dar.
4. Der Verkäufer ist berechtigt bei Preiserhöhungen durch den Vorlieferanten oder infolge von Währungsschwankungen von insgesamt über 2% nach Vertragsabschluß, ersatzlos vom Vertrag zurückzutreten, sofern er dies schriftlich fixiert. Der Käufer kann bei Übernahme der Mehrkosten einen neuen Vertrag auf gleicher Basis abschließen
I Selbstbelieferungsvorbehalt
Die Verkäuferin übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Sie ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages ihrerseits den Liefergegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit der Verkäuferin für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe der Klausel H unberührt. Die Verkäuferin wird den Käufer unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn sie zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; die Verkäuferin wird dem Käufer im Falle des Rücktritts die entsprechende (sofern gegeben) Gegenleistung unverzüglich erstatten.
J Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers. Für sämtliche gegenwärtigen und
zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten
einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand
und Sitz des Verkäufers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Im Übrigen gilt der Wohnsitz des Beklagten als Gerichtsstand.
K Zusatzbestimmung
Bei Fahrzeugen aus dem Premiumsegment, bei Exoten, bei größeren Mengen oder
Fahrzeugen aus dem Flottenbezug muss VHM eine Anzahlung von 5% bis 30% oder eine
Bürgschaft beim Lieferanten leisten. Für die eigene Absicherung ist bei
Bestellung eine Anzahlung von mindestens 1.000 EUR zu leisten bzw. eine
Bankbürgschaft, Akkreditiv (L/C) oder Vergleichbares. Besondere Absprachen
bzgl. der Höhe und der Sicherheiten müssen schriftlich getroffen werden. Der
Zeitpunkt der Anzahlung ist maßgebend für die Bestellung und für den
Lieferzeitpunkt. Es können bei Bestellungen ggf. auch zusätzliche Sicherheiten
verlangt werden.
Die Anzahlung oder Besicherung wird im Bestellauftrag schriftlich angezeigt.
Eine Anzahlung wird i. d. R. auf Sperrkonten eingezahlt und von der Bank an den
Lieferanten überwiesen. Hiervon kann sich der Käufer bei den jeweiligen Banken
erkundigen. Barzahlungen sollten durch Banken entgegengenommen werden.
Die Höhe der jeweiligen Anzahlung bzw. Besicherung hängt vom Fahrzeugtyp und
Menge ab und wird im Einzelnen festgelegt! Sollte es zu einer Nichtbelieferung
(z. B. Produktionsausfall der Hersteller, Lieferant hat nicht bei Hersteller
bestellt etc.) kommen, wird die Anzahlung ohne Einbehalt nach Rücküberweisung
des Lieferanten sofort zurückgezahlt.
Bei Exportfahrzeugen für das Ausland wird eine Anzahlung von mindestens 15 % des
Nettokaufpreises fällig. Diese wird gesondert im Bestellauftrag/Kaufvertrag
aufgeführt.
Das Risiko einer Preiserhöhung eines EU-Fahrzeugherstellers trägt VHM 4 Monate
bei einem Kaufvertrag (nicht bei Vermittlungsvertrag). Wird diese Garantiezeit
überschritten, kann VHM vom Vertrag schadlos zurücktreten bzw. die anschließende
Preiserhöhung an den Abnehmer weiterreichen. Verlängerungen der Garantiezeit
müssen schriftlich vereinbart werden. Bei Vermittlungsverträgen direkt zu den
Vertrags-Händlern oder Importeuren fällt die Preisgarantie in Lieferländern ohne
Preisgarantie weg.
L Unterlassungserklärung
Der (Händler-) Kunde erklärt sich bereit, die bekannt gewordenen Händler weder direkt zu kontaktieren noch sich einen Nutzen daraus zu verschaffen. Ebenso wenig darf er andere Händler unter Druck setzen und mit unseren Angeboten nötigen. Insbesondere wird der Kunde keine Namen, Beteiligte, Adressen, Telefonnummern, Telefaxnummern oder e-Mail Adressen der Geschäftspartner des Verkäufers/Vermittlers an Dritte weitergeben.
M Salvatorische
Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar
sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird
dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle
der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und
durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung
möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen
beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die
vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der
Vertrag als lückenhaft erweist. § 139 BGB findet keine Anwendung. Mündliche
Nebenabreden bestehen nicht.
VHM-Gruppe
Internationale Kfz-Börse und Einkaufspool
Vermittlung und
Verkauf, Leasing, Finanzierung
Hauptverwaltung
In der Sonnenleite 11
95349 Thurnau
Gültig auch für die
VHM- und
Autopreisfinder Agenturen
(sofern keine eigenen
ausgehändigt)